Satzung
Förderverein katholische Tageseinrichtung für Kinder St. Hubertus eingetragener Verein
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Förderverein katholische Tageseinrichtung für Kinder St. Hubertus eingetragener Verein.”
2. Der Sitz des Vereins ist Essen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr. Es endet mit dem 31. Juli des Jahres.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung (AO)). Zweck des Vereines ist auch die Beschaffung von Mitteln für die katholische Tageseinrichtung für Kinder St. Hubertus zur Förderung der Zwecke nach §52 Abs. 2 Nr. 7 AO.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch Aktivitäten der Mitglieder des Fördervereins erreicht werden, die zum Wohle der Kinder, die in der katholischen Tageseinrichtung für Kinder St. Hubertus betreut werden, durchgeführt werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur soweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen keine unverhältnismäßigen hohen Vergütungen gewährt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
– durch den Tod bei natürlichen Personen
– durch Auflösung der juristischen Person
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kindergartenjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an die Vorstandsmitglieder maßgeblich.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied den Vereinsinteressen zuwider handelt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 6 Beiträge
Es sind Beiträge zu erheben. Die Höhe der monatlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Mitgliederversammlung
– Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post bzw. durch Übersendung per E-Mail an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder ist er hierzu verpflichtet. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das von der/vom Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– Wahl der Mitglieder des Vorstands (§ 9)
– Bestimmung der Vereinspolitik
– Entgegennahmen der Jahresberichte und –abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlassung
– Genehmigung eines Haushaltsplanes
– Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
– Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
– Beschluss über die Einstellung und Entlassung des Personales des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Erreicht ein/e Kandidaten/in nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist zwischen den beiden Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Will sich ein/e Kandidat/in der Stichwahl stellen, rückt der/die Kandidat/in mit der nächst höheren Stimmzahl nach. Bei der Stichwahl ist die- oder derjenige gewählt, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
6. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zusetzen; nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines Mitglieds, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene als Präsenz in der Mitgliederversammlung.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderungen enthalten.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in. Sie sind aus dem Kreise der Mitglieder zu wählen. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder können den Verein im Sinne von § 26 BGB gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf, aber mindestens einmal im 1/2 Jahr stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber der/dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
3. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus dem Vorstand aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. Bis dahin kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger für dieses Vorstandsmitglied wählen.
5. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann das Misstrauen in einer Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn zweidrittel der anwesenden Mitglieder für eine Abwahl des Vorstandsmitgliedes stimmen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres einen/eine Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§ 12 Wahrung der Schriftform
Ist für eine Angelegenheit, die in dieser Satzung geregelt ist, die Schriftform oder die Zustellung eines Schriftstückes zu einer bestimmten Frist erforderlich, so ist diese, außer der Erteilung einer Vollmacht in der Mitgliederversammlung, auch durch das fristgerechte Übersenden einer E-Mail an die entsprechende Stelle gewahrt.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
2. Bei Auflösung des Vereins ist die/der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator/in, es sei denn die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss eine/n andere/n Liquidator/in.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kita Zweckverband in Bistum Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.